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Was müssen berufstätige Mütter steuerlich beachten?

Schon klar, ihr wollt lieber weiterklicken. Schließlich sind Steuern für die meisten Menschen ein Ätz-Thema. Aber leider müsst ihr euch trotzdem zumindest ein kleines bisschen mit steuerlichen Aspekten beschäftigen, wenn ihr zurück in den Job geht, bzw. überhaupt est anfangt zu arbeiten. Es stellt sich z.B. die Frage, wie ihr steuerlich veranlagt werden solltet, welche Steuerklasse in Frage kommt und ob sich das Ehegattensplitting überhaupt lohnt.

Was müssen berufstätige Mütter steuerlich beachten?

Originaloto: © Tobif82 - Fotolia.com

Wir sind auch keine Steuerberater oder Finanzamtfans, versuchen euch das aber mal so verständlich, wie möglich, zu erklären. Ohne Gewähr, denn das Finanzamt ändert Regelungen auch gerne mal, und wer weiß, wann ihr diesen Beitrag lest.

Steuerklassen - eine Wissenschaft für sich

Bei den Steuerklassen könnt ihr euch grob merken, dass ihr bei Steuerklasse 1 am wenigsten Lohnsteuer zahlt und bei Klasse 5 am meisten (es gibt auch noch eine Klasse 6, die jedoch nur bei einem Zweitjob zur Anwendung kommt).

Während Alleinerziehende die Steuerklasse 2 erhalten (die ist wie Klasse 1, aber mit einem Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende), müssen Paare, die nicht verheiratet sind, regelmäßig auf die Steuerklasse 1 zugreifen. Die einzigen, die sich die Steuerklasse überhaupt aussuchen dürfen, sind gemeinsam veranlagte Ehepaare. In Frage kommen hier zwei Kombinationen: Die Steuerklasse 3 und 5 und die Steuerklasse 4 und 4.

Die Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 ist sinnvoll, wenn einer der Partner sehr viel mehr Geld verdient, als der andere. Dann sollte derjenige, der ein geringes Einkommen erwirtschaftet, die Steuerklasse 5 nutzen. Hier müsst ihr  zwar sehr hohe Steuern entrichten, aber da das ja prozentual errechnet wird, fällt es bei niedrigerem Einkommen weniger ins Gewicht. Außerdem können aufgrund des Ehegattensplittings bei gemeinsamer Veranlagung sehr viele Steuern zurückgefordert werden. Der Partner mit dem höheren Einkommen wählt die Steuerklasse 3, die nur geringe Steuerzahlungen vorsieht. So bleibt mehr von seinem Einkommen übrig und vom Einkommen des geringer verdienenden Partners können hohe Beträge zurückgefordert werden.

Wer dagegen annähernd gleich viel verdient, der sollte sich für die Kombination der Steuerklasse 4 und 4 entscheiden. Hier ist ein Ehegattensplitting nicht so günstig, so dass sich die beiden Partner besser getrennt veranlagen lassen sollten.

Selbstständige Mutter – und jetzt?

Wollt ihr euch selbstständig machen, greifen andere Regelungen. Auch hier kommt es auf den Verdienst der berufstätigen Mutter an. Ihr zahlt dabei aber grundsätzlich keine Lohnsteuern, sondern Einkommenssteuern. Diese werden in der Regel erst nach dem ersten Jahr der Selbstständigkeit festgestellt. Wenn ihr gleich gut im Geschäft seid, kann es zu hohen Nachzahlungen kommen. Das solltet ihr bedenken und rechtzeitig vorher Geld dafür beiseite legen.

Außerdem ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt. Im ersten Fall kann zusätzlich die Gewerbesteuer zu Buche schlagen. Die Umsatzsteuer ist auch nicht zu vergessen, die zumindest im ersten Jahr der Selbstständigkeit monatlich abgerechnet werden muss.

Falls ihr euch nicht sicher seid, ob es sich bei dem, was ihr vorhabt, steuerlich um eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit handelt: Carola Heine hat es soeben hier sehr schön erklärt:

Tipps für Gründer: Freiberuflich oder gewerblich?

Wenn ihr trotzdem noch unsicher seid: Das Finanzamt ist dazu verpflichtet, eure Fragen zu beantworten. Lasst euch den Namen eures zuständigen Sachbearbeiters nennen und sucht ihn während der Öffnungszeiten* auf. Manche Fragen lassen sich auch gut am Telefon klären.

*Die Öffnungszeiten der Finanzämter lassen sich bequem googeln:  Finanzamt + Name der Stadt.

Update: Linktipp

Heute scheint nationaler Tag der Steuerpostings zu sein, oder so ähnlich ;-) Jedenfalls hat Mama arbeitet gerade einen Gastbeitrag von Tina (Werdenundsein) gepostet, der exakt zu unserem Beitrag hier passt:

Alleinerziehend - steuerlich betrachtet

Als Steuerfachangestellte hat sie alles wunderbar aufgedröselt, Beispielrechnungen hinzugefügt und auch die Sache mit dem o.g. Entlastungsbetrag in Steuerklasse 2 genau erklärt.

 

# Link | Petra A. Bauer | Dieser Artikel erschien am Donnerstag, 29. August 2013 um 23:04 Uhr in KARRIERE, Finanzen & Recht | 14024 Aufrufe | 0 Kommentare | Kommentare per RSS-Feed abonnieren
Tags: Steuern, Steuerklasse, Finanzamt, Ehegattensplitting, berufstätige Mütter, alleinerziehend


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